Haupttribüne als Standort für die Supporters?
Moderatoren: Fanbetreuung, kalimera, James, Soccer_Scientist, Kane
Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
Hallo Olli!
VfB Oldenburg Sonntag, 6. Oktober 1991 15:00 Uhr VfL OS
1 : 0 Radek Drulák 19. 1 : 1 Ralf Balzis 29. 2 : 1 Jörg Wawrzyniak 33. 3 : 1 Radek Drulák 40. 4 : 1 Thomas Gerstner 74. 5 : 1 Carsten Linke 76. 6 : 1 Michail Rousajew 85.

1 : 0 Radek Drulák 19. 1 : 1 Ralf Balzis 29. 2 : 1 Jörg Wawrzyniak 33. 3 : 1 Radek Drulák 40. 4 : 1 Thomas Gerstner 74. 5 : 1 Carsten Linke 76. 6 : 1 Michail Rousajew 85.

Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
Grüß dich, Uwe!
Könntet ihr mit meinen Augen sehen...
Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
Diese "Diskussion" ist ernüchternd.
Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
man muß realistisch bleiben ... die wahrheit tut weh
Das sind Augenblicke im Fussball, da fliegen dir richtig die Backsteine in die Fresse !
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Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
Haben das die Fans von Union Berlin auch gesagt?
Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
der vergleich hinkt in jeder hinsicht
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Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
Politik , Fans ,Potential , Liga .. suchs dir aus was passt
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Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
Sehe trotzdem keinen Grund
Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
Loht sich nicht, wenn du eh immer in der 5 Liga bleiben möchtest......Roberto hat geschrieben:Sehe trotzdem keinen Grund
Bolzplatzszene seit 1987
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- VfB-Megafan
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Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
Wie wäre es denn wenn wir bürgerfelde Süd spielen!!!
schönes enges stadion, man steht fast auf dem rasen !
Flutlicht ist vorhanden !!
um die hälfte günstiger (miete) wie das MWS !
es muß schluß sein mit den feindseeligkeiten, alle an einem Strang für den Oldenburger Fussball!!!!

schönes enges stadion, man steht fast auf dem rasen !

Flutlicht ist vorhanden !!
um die hälfte günstiger (miete) wie das MWS !

es muß schluß sein mit den feindseeligkeiten, alle an einem Strang für den Oldenburger Fussball!!!!




Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
Hast du ein Thermometer im Popo??
brennst du?

brennst du?

Einen doppelten Jack Daniels-Cola bitte........
Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
JanW hat geschrieben:man muß realistisch bleiben ... die wahrheit tut weh
Ich denke nicht das es vollkommen unmöglich wäre. Aber um bei solchen Geschichten den nötigen "Druck" aufzubauen braucht es viele, viele Leute die geschlossen den Block wechseln würden. Und allein darin sehe ich schon den ersten großen Haken, an dem die Sache scheitern würde...
Könntet ihr mit meinen Augen sehen...
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- VfB-Megafan
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Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
nö, das Stadion ist für unsere Liga optimal !!
dort würden wir alles in grund und boden spielen!!
spieler und schiri würden es mit der angst bekommen zu dicht an den fans zu spielen !
dort könnten wir der 12 mann sein !!
dort würden wir alles in grund und boden spielen!!
spieler und schiri würden es mit der angst bekommen zu dicht an den fans zu spielen !


dort könnten wir der 12 mann sein !!
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- VfB-Megafan
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Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
Stadion Sponsorenpool aufbauen !
VfB unterstütz dadurch den Vfl (miete)
Vfl unterstütz den VfB durch junge Spieler !
nur gemeinsam kann der Oldenburger Fussball in der heutigen Zeit überleben ! Ich denke dort nur an die Sponsoren !!!! Gemeinsam sind wir stark (auch wenn es der Vfl ist) na und !! alle für den Oldenburger Fussball !!
VfB unterstütz dadurch den Vfl (miete)
Vfl unterstütz den VfB durch junge Spieler !
nur gemeinsam kann der Oldenburger Fussball in der heutigen Zeit überleben ! Ich denke dort nur an die Sponsoren !!!! Gemeinsam sind wir stark (auch wenn es der Vfl ist) na und !! alle für den Oldenburger Fussball !!

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- VfB-Megafan
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Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
schaut die machen das auch:
München, Rom, Mailand
München, Rom, Mailand

- Frank aus Oldb
- VfB-Wahnsinniger
- Beiträge: 13255
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Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
Nö nä... Bitte keine Spielgemeinschaft Oldenburg... WÜRGagentprostadion hat geschrieben:Stadion Sponsorenpool aufbauen !
VfB unterstütz dadurch den Vfl (miete)
Vfl unterstütz den VfB durch junge Spieler !
nur gemeinsam kann der Oldenburger Fussball in der heutigen Zeit überleben ! Ich denke dort nur an die Sponsoren !!!! Gemeinsam sind wir stark (auch wenn es der Vfl ist) na und !! alle für den Oldenburger Fussball !!
Edit: Aus Blau und Grün Weiß wird Blün Weiß Oldenburg, boor da schüttelst mich...

Frei nach George Best: "Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol, Weiber
und schnelle Autos ausgegeben. Den Rest habe ich einfach verprasst."
Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
Das Verbot einer Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaft erschien den Vätern des Grundgesetzes ersichtlich nicht als naheliegend, was sich auch darin zeigt, daß eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Regelung dieser Maßnahme fehlt, während sie für andere Vereinigungen in Art. 9 Abs. 2 GG und für Parteien in Art. 21 Abs. 2 GG eigens vorgesehen ist. Auf einfachgesetzlicher Ebene sind die Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften aus dem Anwendungsbereich des für die Auflösung von Vereinen an sich einschlägigen Vereinsgesetzes in § 2 Abs. 2 Nr. 3 explizit ausgenommen. Eine andere spezielle Ermächtigungsgrundlage existiert nicht.
Dennoch kommt in der politischen Diskussion immer wieder der Ruf nach einem Verbot bestimmter "sog. Sekten oder Psychogruppen" (1) auf Neuerdings entzündet sich die Diskussion insbesondere an der Scientology Church.
Mit der nachstehenden Untersuchung soll geklärt werden, ob eine solche Maßnahme verfassungsrechtlich zulässig sein kann, und auf welche gesetzliche Grundlage sie gestützt werden könnte.
Für die Zulässigkeit eines Verbots sprach sich das BVerwG im Jahre 1961 in der Entscheidung zur Ludendorff-Bewegung aus (2). Dogmatische Unklarheiten in der Entscheidung des BVerwG sind zwar schon früh kritisiert worden, dennoch wird diese Entscheidung regelmäßig als Begründung für die Zulässigkeit eines Verbotes herangezogen.
Anlaß für die neueren Forderungen nach einem Einschreiten gegen bestimmte sog. Sekten und Psychogruppen gibt neuerdings die Befürchtung einer möglichen Verfassungsfeindlichkeit vor allem der Scientology Church. Die als bedrohlich empfundene Expansion der Organisation wird dabei als Indiz für ein angeblich unzulässiges Machtstreben bewertet.
Zielgerichtete Maßnahmen gegen sog. Sekten und Psychogruppen unterliegen jedoch erschwerten Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung, wenn sie in den Schutzbereich der vorbehaltlos gewährleisteten Weltanschauungs- und Religionsfreiheit eingreifen. Auch die staatskirchenrechtlichen Prinzipien der über Art. 140 GG inkorporierten Vorschriften der WRV müssen dann berücksichtigt werden.
II. Grundgesetzlicher Schutz von Weltanschauung und Religion
Bei behördlichen Maßnahmen gegen sog. Sekten und Psychogruppen kommt eine Verletzung der grundgesetzlich garantierten Weltanschauungs- und Religionsfreiheit unter verschiedenen Aspekten in Betracht. Berührt sein könnte einmal die weltanschauliche bzw. religiöse Vereinigungsfreiheit und zum anderen die Religionsausübungsfreiheit. Zudem könnte auch der Schutzbereich der eigentlichen Glaubensfreiheit im Sinne eines Habens von weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen durch ein staatliches Verbot tangiert werden. Die Herleitung dieser Freiheiten sowie die Terminologie wird nicht einheitlich beurteilt.
Für alle diese Gewährleistungen wird zwischen der individuellen und der kollektiven Komponente zu differenzieren sein, um auf diese Weise schließlich zu exakten Schrankenbestimmungen gelangen zu können. Der Verfasser vermutet in der bislang meist unterbliebenen Differenzierung zwischen den einzelnen Gewährleistungsbereichen eine Ursache für die dogmatischen Schwierigkeiten bei der Betrachtung von Maßnahmen gegen Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften. Grundsätzlich kommt es aber zunächst darauf an, ob es sich bei der jeweiligen Vereinigung überhaupt um eine Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaft handelt, die sich auf die genannten Sonderregelungen berufen kann.
Erst für die Frage der maßgeblichen Eingriffsschranken kommt es auf die genaue dogmatische Herleitung an. Im Folgenden soll deshalb zunächst geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Weltanschauungs- bzw. Religionsgemeinschaft vorliegt.
1.) Definition der Weltanschauungs- bzw. Religionsgemeinschaft
Die Definition von Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften hat nach allen Ansichten für die in Frage kommenden Vorschriften der Art. 4 GG und Art. 140 GG einheitlich zu erfolgen.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Weltanschauungs- bzw. Religionsgemeinschaft ist jedenfalls ein Zusammenschluß von Menschen, die sich die allseitige Erfüllung der durch das Bekenntnis zu einer sinngebenden außermenschlichen Kraft gestellten Aufgaben zum (…)
Dennoch kommt in der politischen Diskussion immer wieder der Ruf nach einem Verbot bestimmter "sog. Sekten oder Psychogruppen" (1) auf Neuerdings entzündet sich die Diskussion insbesondere an der Scientology Church.
Mit der nachstehenden Untersuchung soll geklärt werden, ob eine solche Maßnahme verfassungsrechtlich zulässig sein kann, und auf welche gesetzliche Grundlage sie gestützt werden könnte.
Für die Zulässigkeit eines Verbots sprach sich das BVerwG im Jahre 1961 in der Entscheidung zur Ludendorff-Bewegung aus (2). Dogmatische Unklarheiten in der Entscheidung des BVerwG sind zwar schon früh kritisiert worden, dennoch wird diese Entscheidung regelmäßig als Begründung für die Zulässigkeit eines Verbotes herangezogen.
Anlaß für die neueren Forderungen nach einem Einschreiten gegen bestimmte sog. Sekten und Psychogruppen gibt neuerdings die Befürchtung einer möglichen Verfassungsfeindlichkeit vor allem der Scientology Church. Die als bedrohlich empfundene Expansion der Organisation wird dabei als Indiz für ein angeblich unzulässiges Machtstreben bewertet.
Zielgerichtete Maßnahmen gegen sog. Sekten und Psychogruppen unterliegen jedoch erschwerten Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung, wenn sie in den Schutzbereich der vorbehaltlos gewährleisteten Weltanschauungs- und Religionsfreiheit eingreifen. Auch die staatskirchenrechtlichen Prinzipien der über Art. 140 GG inkorporierten Vorschriften der WRV müssen dann berücksichtigt werden.
II. Grundgesetzlicher Schutz von Weltanschauung und Religion
Bei behördlichen Maßnahmen gegen sog. Sekten und Psychogruppen kommt eine Verletzung der grundgesetzlich garantierten Weltanschauungs- und Religionsfreiheit unter verschiedenen Aspekten in Betracht. Berührt sein könnte einmal die weltanschauliche bzw. religiöse Vereinigungsfreiheit und zum anderen die Religionsausübungsfreiheit. Zudem könnte auch der Schutzbereich der eigentlichen Glaubensfreiheit im Sinne eines Habens von weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen durch ein staatliches Verbot tangiert werden. Die Herleitung dieser Freiheiten sowie die Terminologie wird nicht einheitlich beurteilt.
Für alle diese Gewährleistungen wird zwischen der individuellen und der kollektiven Komponente zu differenzieren sein, um auf diese Weise schließlich zu exakten Schrankenbestimmungen gelangen zu können. Der Verfasser vermutet in der bislang meist unterbliebenen Differenzierung zwischen den einzelnen Gewährleistungsbereichen eine Ursache für die dogmatischen Schwierigkeiten bei der Betrachtung von Maßnahmen gegen Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften. Grundsätzlich kommt es aber zunächst darauf an, ob es sich bei der jeweiligen Vereinigung überhaupt um eine Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaft handelt, die sich auf die genannten Sonderregelungen berufen kann.
Erst für die Frage der maßgeblichen Eingriffsschranken kommt es auf die genaue dogmatische Herleitung an. Im Folgenden soll deshalb zunächst geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Weltanschauungs- bzw. Religionsgemeinschaft vorliegt.
1.) Definition der Weltanschauungs- bzw. Religionsgemeinschaft
Die Definition von Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften hat nach allen Ansichten für die in Frage kommenden Vorschriften der Art. 4 GG und Art. 140 GG einheitlich zu erfolgen.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Weltanschauungs- bzw. Religionsgemeinschaft ist jedenfalls ein Zusammenschluß von Menschen, die sich die allseitige Erfüllung der durch das Bekenntnis zu einer sinngebenden außermenschlichen Kraft gestellten Aufgaben zum (…)
Könntet ihr mit meinen Augen sehen...
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- Registriert: 09.06.2009 20:19
Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
nee muß ja auch keine Spielgemeinschft sein (darf auch nicht)
Es geht nur um das Stadion für die Oberliga Saison !!!
nicht mehr und nicht weniger !!
Es geht nur um das Stadion für die Oberliga Saison !!!
nicht mehr und nicht weniger !!

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- VfB-Megafan
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- Registriert: 09.06.2009 20:19
Re: Haupttribüne als Standort für die Supporters?
auf gut Deutsch, ich will näher an den Spielern stehen, damit ich den in den Arsch treten darf
Wenn die noch einmal so Spielen wie gegen Bavenstedt!!

Wenn die noch einmal so Spielen wie gegen Bavenstedt!!
