VfB-62 hat geschrieben: 28.05.2026 15:23
VfBLigaZwei hat geschrieben: 28.05.2026 08:51
Auf welcher rechtlichen Grundlage will die BI denn klagen?
Ich hätte mangels Antragsbefugnis bereits Zweifel an der Zulässigkeit einer Klage.
Von mir auch herzlichen Dank für das überragende Engagement aller Stadionbefürworter.
Bezüglich Normenkontrollklage:
Antragsberechtigung und Betroffenheit
Nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Norm oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein, den Antrag stellen.
Eine Bürgerinitiative, die als Verein oder juristische Person organisiert ist, kann also aktiv werden, wenn die Norm die eigenen Rechte oder Interessen tangiert.
Der zweite Satz dürfte entscheidend sein. Wie will man belegen, derart in den Rechten verletzt zu sein?
Interessant in diesem Zusammenhang dürfte auch sein, dass die BI angeblich Spendengelder für die Klage sammelt.
Auch eine BI kann Prozesskostenhilfe beantragen, wenn finanzielle Mittel für eine Klagerhebung nicht (ausreichend) vorhanden sind.
Voraussetzung für die Gewährung ist jedoch, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht bietet und nicht mutwillig erscheint.
Offensichtlich misst also selbst die BI bzw. deren Anwalt einer "Klage" keine großen Erfolgsaussichten bei...