Wenn das eröffnet nicht nur umgangssprachlich formuliert, sondern tatsächlich auch das juristische eröffnet aus der Spielordnung des NFV meint, dann scheint mir die Sache rechtlich klar definiert. [small] So lange die Spielordnung bindend ist...[/small] Das hieße auch, dass alle Überprüfungen schon stattgefunden haben müssen, sonst wäre eine Eröffnung ja nicht erfolgt. Die Tagesordnung für die Gläubigerversammlung am 20.06. liest sich ja auch nicht so, als wäre da irgendwas vorläufig oder noch zu diskutieren.
Ich verstehe Juris Einwände. Da es sich aber um ein ordentlich geführtes juristisches Portal handelt, wäre ich von unsauberen Formulierungen überrascht.Gläubigerversammlungen am:
1. Donnerstag, 20.06.2013, 11:15 Uhr [...] zur Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über
[...]
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO);
[...]
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung