Hatter Platzstürmer hat geschrieben:Personalien Handel??
§ 10
Datenschutz
(1) Für die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von personenbezogenen
Daten im Zusammenhang mit der Festsetzung und Verwaltung der Stadionverbote
gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und – soweit anwendbar
– der Landesdatenschutzgesetze.
(2) Die personenbezogenen Daten der Stadionverbote dürfen nur zweckgebunden
durch die Vereine, den NFV und die in § 9 Abs. 4 genannten Stellen erhoben, verarbeitet
und untereinander übermittelt werden.
(3) Die Dateien bzw. Karteien der Stadionverbote sind nur von besonders Beauftragten
zu führen und durch technisch-organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Unberechtigter
zu sichern. Die Beauftragten der Vereine und des NFV sind zur Beachtung
des Datengeheimnisses gemäß den einschlägigen Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
(4) Den Polizeibehörden dürfen die Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
übermittelt werden, den Gefahrenabwehrbehörden nur zum Zwecke der
Gefahrenabwehr, der Staatsanwaltschaft nur zum Zwecke der Strafverfolgung.
56 NFV – Spielordnung
02SpielordnungAugust2009_A5 21.07.2009 8:55 Uhr Seite 56
(5) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 4 erfolgt gegenüber den Polizeibehörden
– regelmäßig ohne Anforderung im Rahmen des § 9 Abs. 4 oder
– auf besondere, begründete Anforderung.
Der Staatsanwaltschaft und den Gefahrenabwehrbehörden sind Daten nur bei begründetem
Ersuchen zu übermitteln.
NFV
Spielordnung des NFV
Magdeburg sehen und sterben.