Theoretisch kann der Schiri immer noch absagen, wenn ich das (s.u.) richtig verstanden habe. In den Regeln habe ich immer nur "Schnee und Eis" gefunden, aber nicht "gefrorener Boden". In einem Schiri-Forum im Internet hieß es, man müsste immer vor Ort im Einzelfall entscheiden, z.B. gefrorener Boden auf einem unebenen Rasenfeld wäre viel gefährlicher als auf einem ebene Rasenfeld. Aber dies wird für heute nur bloße Theorie bleiben, denn jetzt glaube ich auch, dass das Spiel stattfinden wird: Uns allen einen richtig guten Fußball mit allem was dazu gehört! Den Spielern nur das Beste auf dem harten Boden!
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Norddeutscher Fußballverband
Spielordnung vom 26.09.2017
§ 10 Bespielbarkeit von Plätzen, Spielausfälle
(4) Die zuständigen Ausschüsse sind berechtigt, Spiele vor Anreise der Schiedsrichter abzusetzen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen können sie auch unabhängig vom Zustand der einzelnen Platzanlagen das Programm eines ganzen Spieltages jeweils für ihren Bereich absetzen.
(5)
Ist der zuständige Ausschuss nicht im Sinne von Absatz (4) tätig geworden und ist der Schiedsrichter am Spielort eingetroffen, so obliegt mit der Einschränkung aus Absatz (6) allein ihm die Entscheidung über die Durchführung eines Spieles.
(6) Bezüglich der Austragung von Spielen auf städtischen und gemeindeeigenen Plätzen gelten die Bestimmungen der Vereinbarung des Deutschen Städtetages mit dem DFB. Nimmt eine Stadt oder Gemeinde ihr Recht aus dieser Vereinbarung nicht wahr, so gelten dieselben Bestimmungen wie bei vereinseigenen Plätzen.
Anhang
8.3 Bespielbarkeit des Platzes
Die Vereine sind verpflichtet, das Spielfeld mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln auch bei schlechter Witterung bespielbar zu machen. Eine Platzkommission wird eingerichtet. Auf § 9 und 10 der NFV-Spielordnung wird verwiesen.
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Norddeutscher Fußballverband
Satzung vom 26.09.2017
§ 3 Aufgaben
Der NFV ist als Regionalverband Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes (DFB). Auf Grund dieser Mitgliedschaft ist der NFV den allgemeinverbindlichen Bestimmungen des DFB unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen seiner Organe verpflichtet. Insbesondere nachgenannte Vorschriften des DFB sind für den NFV, seine Mitglieder, Spieler, Offiziellen und Schiedsrichter sowie Vereine und Kapitalgesellschaften seiner Mitgliedsverbände verbindlich: ...Durchführungsbestimmungen zur DFB-Spielordnung...
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DFB
Durchführungsbestimmungen zur DFB-Spielordnung
§ 7 Bespielbarkeit
1. (...) Um auch bei Schnee und Eis eine Durchführung des Spielbetriebs zu gewährleisten, ist eine vorhandene Rasenheizung im Vorfeld von Meisterschaftsspielen der 3. Liga sowie von Spielen um den DFB-Vereinspokal derHerren vom Verein frühzeitig anzustellen bzw. hat der Verein beim Platzeigentümer auf eine Verwendung der Rasenheizung hinzuwirken.
2.
Der Schiedsrichter ist unmittelbar nach Ankunft am Spielort verpflichtet, bei möglicher Unbespielbarkeit des Platzes unverzüglich den zuständigen Spielleiter über die DFB- bzw. Verbandsgeschäftsstelle in Kenntnis zu setzen, damit der Spielleiter über die vorzeitige Absetzung des Spiels entscheiden und damit eventuell die Anreise der Gastmannschaft verhindern kann. Von der Absetzung eines Spieles sind alle Beteiligten sofort zu benachrichtigen.
3. Die Entscheidung über die Bespielbarkeit des Platzes soll vier Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn durch die Sportplatzkommission getroffen werden. Die Unbespielbarkeit des Platzes kann nach diesem Zeitpunkt bis spätestens zwei Stunden vor Spielbeginn durch die Kommission nur festgestellt werden, wenn zwischenzeitlich eingetretene Witterungseinflüsse die Bespielbarkeit des Spielfeldes entscheidend verschlechtert haben.
Die Befugnis des Schiedsrichters, ein angesetztes Spiel unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Gesundheitsgefährdung der Spieler jederzeit abzusagen, bleibt unberührt.
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Norddeutscher Fußballverband
Schiedsrichterordnung
§ 4 Pflichten der Schiedsrichter im Zusammenhang mit dem Spiel
(1) Schiedsrichter und ihre Schiedsrichter-Assistenten sollen spätestens 45 Minuten vor dem festgesetzten Spielbeginn auf dem Sportplatz anwesend sein.
(2)
Macht der Spielausschuss von seinem Recht gemäß § 10 Absatz (4) der Spielordnung keinen Gebrauch, soll der Schiedsrichter so zeitig anreisen, dass er die Mannschaft noch vor deren Fahrtantritt von einem eventuellen Spielausfall benachrichtigen kann.
(3) Vor dem Spiel hat der Schiedsrichter
- die
Bespielbarkeit des Platzes,
- den regelrechten Platzaufbau,
- die Spielerpässe an Hand des Spielberichtes,
- die Ausrüstung der Spieler,
- den Spielball und mindestens einen Ersatzball
zu prüfen.