Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

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blue&white
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von blue&white »

Betr.: Zweiter NWZ Artikel bezgl. Bürgerentscheid

Nachdem ich und ein weiterer Gegner eines Bürgerentscheides unter dem Artikel kommentiert haben, haben sich nun 3 Befürworter dort gemeldet.
Wäre gut, wenn noch ein paar von uns dort ihre Meinung kund tun...

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Frank aus Oldb
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von Frank aus Oldb »

ich dachte das ein "bürgerentscheid" eh hinfällig ist 🤔
Frei nach George Best: "Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol, Weiber
und schnelle Autos ausgegeben. Den Rest habe ich einfach verprasst."

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Dino
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von Dino »

Der Bürgerentscheid ist eine Totgeburt. Ein sinnloses Manöver der Stadiongegner, die sich einbilden damit einen Ratsbeschluss delegitimieren zu können.
„Der Kampf gegen Gipfel vermag ein Menschenherz auszufüllen. Wir müssen uns Sisyphos als einen glücklichen Menschen vorstellen.“
(Albert Camus)

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BMP
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von BMP »

Ich habe das Gesetz nur kopiert und nicht gelesen.

§ 33 NKomVG - Bürgerentscheid
Bibliographie
Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300
(1) 1Die Vertretung kann auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Kommune innerhalb von drei Monaten durch Bürgerentscheid entschieden wird. 2Der Beschluss ist auch zulässig, wenn eine einem zugelassenen Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung begehrt wird. 3§ 32 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Der Stimmzettel muss eine § 32 Abs. 3 Satz 1 entsprechende Bezeichnung der begehrten Sachentscheidung, eine Begründung und eine § 32 Abs. 4 Sätze 1 und 2 entsprechende Kostenschätzung enthalten.

(2) 1Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. 2Ein Bürgerentscheid darf nicht an dem Tag stattfinden, an dem Abgeordnete der Vertretung oder die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gewählt werden.

(3) 1Die Abstimmungsberechtigten sind rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid schriftlich zu benachrichtigen. 2Die Abstimmung in Briefform ist zu ermöglichen. 3Die Abstimmung soll in den Räumen stattfinden, die bei der letzten Kommunalwahl als Wahlräume bestimmt worden sind.

(4) 1Bei dem Bürgerentscheid darf nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. 2Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei auf dem Stimmzettel zu erkennen. 3Der Bürgerentscheid ist verbindlich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet und diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der nach § 48 Wahlberechtigten beträgt; § 32 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 4Bei Stimmengleichheit ist das Bürgerbegehren abgelehnt.

(5) 1Sind mehrere Bürgerentscheide durchzuführen, die im Fall ihres Erfolgs nicht nebeneinander umgesetzt werden können, so finden die Bürgerentscheide am selben Tag statt. 2Die Frist nach § 32 Abs. 7 Satz 4 beginnt mit der spätesten Zulässigkeitsentscheidung des Hauptausschusses, im Fall des Absatzes 1 mit dem Beschluss der Vertretung. 3Erfüllen mehrere dieser Bürgerentscheide die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 3, so ist nur der Bürgerentscheid verbindlich, bei dem die meisten gültigen Ja-Stimmen abgegeben wurden. 4Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen bei mehreren Bürgerentscheiden gleich, so ist der Bürgerentscheid verbindlich, bei dem die wenigsten gültigen Nein-Stimmen abgegeben wurden. 5Ist auch die Zahl der Nein-Stimmen gleich, so liegt ein verbindlicher Bürgerentscheid nicht vor.

(6) 1Ein verbindlicher Bürgerentscheid steht einem Beschluss der Vertretung gleich. 2Vor Ablauf von zwei Jahren kann der Bürgerentscheid nur auf Veranlassung der Vertretung durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert oder aufgehoben werden.
VfB Oldenburg 1897 - 3. Liga 2022/2023 - 15.04.2024 Beschluss Stadionneubau - 01.06.2026 53.1448 8.2302
Eisvögel USC Freiburg - 2022 Deutscher Meister - 2013 Deutscher Pokalsieger

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BMP
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von BMP »

§ 32 NKomVG - Bürgerbegehren
Bibliographie
Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300
(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass Bürgerinnen und Bürger über eine Angelegenheit ihrer Kommune entscheiden.

(2) 1Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune sein, für die die Vertretung nach § 58 Abs. 1 oder 2 zuständig ist oder für die sie sich die Beschlussfassung nach § 58 Abs. 3 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. 2Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über

1.
die innere Organisation der Kommunalverwaltung,

2.
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretung, des Hauptausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Beschäftigten der Kommune,

3.
die Haushaltssatzung, einschließlich der Haushalts- und Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, sowie über die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,

4.
den Jahresabschluss der Kommune und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,

5.
Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,

6.
die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB),

7.
Entscheidungen als Träger von Krankenhäusern oder des Rettungsdienstes,

8.
Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten sowie

9.
Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder sittenwidrig sind.

(3) 1Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung genau bezeichnen und so formuliert sein, dass für das Begehren mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden kann. 2Das Bürgerbegehren muss eine Begründung enthalten. 3Im Bürgerbegehren sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten (Vertretungsberechtigte). 4Das Bürgerbegehren ist der Kommune in schriftlicher Form anzuzeigen. 5In der Anzeige kann beantragt werden, vorab zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen. 6Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte berät die Bürgerinnen und Bürger, die ein Bürgerbegehren einreichen wollen, auf Verlangen in rechtlichen Fragen des Bürgerbegehrens; Kosten werden nicht erhoben.

(4) 1Die Kommune erstellt unverzüglich nach Eingang der Anzeige des Bürgerbegehrens eine Schätzung der Kosten für die Umsetzung der begehrten Sachentscheidung. 2Die Kostenschätzung muss auch die Folgekosten der Umsetzung der begehrten Sachentscheidung berücksichtigen. 3Im Fall eines Antrags auf Vorabentscheidung nach Absatz 3 Satz 5 hat der Hauptausschuss zunächst unverzüglich über diesen Antrag zu entscheiden. 4Die Entscheidung ist den Vertretungsberechtigten unverzüglich bekannt zu geben. 5Wird in der Vorabentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Sätze 1 bis 3 festgestellt, so ist anschließend unverzüglich die Kostenschätzung zu erstellen. 6Die Kommune hat die Kostenschätzung nach den Sätzen 1 und 5 den Vertretungsberechtigten unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. 7Die Kostenschätzung ist von den Vertretungsberechtigten in das Bürgerbegehren aufzunehmen. 8Diese können zusätzlich eine abweichende eigene Kostenschätzung aufnehmen. 9In diesem Fall ist das ergänzte Bürgerbegehren der Kommune erneut anzuzeigen.

(5) 1Das Bürgerbegehren muss in Kommunen

mit bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10 Prozent,

mit 100 001 bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 7,5 Prozent und

mit mehr als 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 Prozent

der nach § 48 in der Kommune wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein. 2Maßgeblich ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. 3Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten. 4Für die Ungültigkeit von Unterschriften gilt § 31 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 5Darüber hinaus sind Eintragungen ungültig, die das Datum der Unterzeichnung nicht angeben oder vor dem Fristbeginn nach Absatz 6 Satz 3 geleistet wurden.

(6) 1Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften innerhalb von sechs Monaten bei der Kommune in schriftlicher Form einzureichen. 2Die elektronische Form ist unzulässig. 3Die Frist beginnt einen Monat nach dem Eingang der Kostenschätzung der Kommune bei den Vertretungsberechtigten. 4Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss der Vertretung, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.

(7) 1Der Hauptausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. 2Wurde in der Vorabentscheidung nach Absatz 4 Satz 3 festgestellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen, so entscheidet er nur noch über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 7 und der Absätze 5 und 6. 3Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gibt den Vertretungsberechtigten die Entscheidung unverzüglich bekannt und unterrichtet die Vertretung in der nächsten Sitzung über die Entscheidung. 4Ist das Bürgerbegehren zulässig, so muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid stattfinden. 5Die Vertretung kann den Bürgerentscheid abwenden, indem sie zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.

(8) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, so darf bis zu dem Tag, an dem der Bürgerentscheid stattfindet, eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, dass die Kommune hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
VfB Oldenburg 1897 - 3. Liga 2022/2023 - 15.04.2024 Beschluss Stadionneubau - 01.06.2026 53.1448 8.2302
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jayjay
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von jayjay »

blue&white hat geschrieben: 28.01.2024 14:11 Betr.: Zweiter NWZ Artikel bezgl. Bürgerentscheid

Nachdem ich und ein weiterer Gegner eines Bürgerentscheides unter dem Artikel kommentiert haben, haben sich nun 3 Befürworter dort gemeldet.
Wäre gut, wenn noch ein paar von uns dort ihre Meinung kund tun...
Kannst du hier ein Link einstellen?
...ihr werdet es schon sehen, das Spiel ist noch nicht aus. Wir kennen jeden Abgrund, und wir kommen wieder raus!


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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von Oldenburger79 »

neo hat geschrieben: 17.01.2024 14:17 Wir reden hier von einer 4.500-Seelen-Gemeinde. Absoluter und an der Haaren herbeigeführter Äpfel-Birnen-Vergleich. Wie gewohnt von der BI.
Außerdem hat der Rat den Bau eines Stadions schon vor einem Jahr positiv entschieden.
Bisher spielt Bahlingen nur in der Regionalliga, aber die werden auf Dauer die selben Gedanken haben, wie die VfB, wenn es mal in höhere Regionen geht.

Im Übrigen war es doch nur der Beschluß zur Aufnahme der Planung für ein Stadion. Darum ja noch der Termin im April...

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Oldenburger79
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von Oldenburger79 »

BMP hat geschrieben: 28.01.2024 17:46 § 32 NKomVG - Bürgerbegehren
Bibliographie
Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300
(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass Bürgerinnen und Bürger über eine Angelegenheit ihrer Kommune entscheiden.

(2) 1Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune sein, für die die Vertretung nach § 58 Abs. 1 oder 2 zuständig ist oder für die sie sich die Beschlussfassung nach § 58 Abs. 3 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. 2Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über

1.
die innere Organisation der Kommunalverwaltung,

2.
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretung, des Hauptausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Beschäftigten der Kommune,

3.
die Haushaltssatzung, einschließlich der Haushalts- und Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, sowie über die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,

4.
den Jahresabschluss der Kommune und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,

5.
Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,

6.
die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB),

7.
Entscheidungen als Träger von Krankenhäusern oder des Rettungsdienstes,

8.
Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten sowie

9.
Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder sittenwidrig sind.

(3) 1Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung genau bezeichnen und so formuliert sein, dass für das Begehren mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden kann. 2Das Bürgerbegehren muss eine Begründung enthalten. 3Im Bürgerbegehren sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten (Vertretungsberechtigte). 4Das Bürgerbegehren ist der Kommune in schriftlicher Form anzuzeigen. 5In der Anzeige kann beantragt werden, vorab zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen. 6Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte berät die Bürgerinnen und Bürger, die ein Bürgerbegehren einreichen wollen, auf Verlangen in rechtlichen Fragen des Bürgerbegehrens; Kosten werden nicht erhoben.

(4) 1Die Kommune erstellt unverzüglich nach Eingang der Anzeige des Bürgerbegehrens eine Schätzung der Kosten für die Umsetzung der begehrten Sachentscheidung. 2Die Kostenschätzung muss auch die Folgekosten der Umsetzung der begehrten Sachentscheidung berücksichtigen. 3Im Fall eines Antrags auf Vorabentscheidung nach Absatz 3 Satz 5 hat der Hauptausschuss zunächst unverzüglich über diesen Antrag zu entscheiden. 4Die Entscheidung ist den Vertretungsberechtigten unverzüglich bekannt zu geben. 5Wird in der Vorabentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Sätze 1 bis 3 festgestellt, so ist anschließend unverzüglich die Kostenschätzung zu erstellen. 6Die Kommune hat die Kostenschätzung nach den Sätzen 1 und 5 den Vertretungsberechtigten unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. 7Die Kostenschätzung ist von den Vertretungsberechtigten in das Bürgerbegehren aufzunehmen. 8Diese können zusätzlich eine abweichende eigene Kostenschätzung aufnehmen. 9In diesem Fall ist das ergänzte Bürgerbegehren der Kommune erneut anzuzeigen.

(5) 1Das Bürgerbegehren muss in Kommunen

mit bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10 Prozent,

mit 100 001 bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 7,5 Prozent und

mit mehr als 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 Prozent

der nach § 48 in der Kommune wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein. 2Maßgeblich ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. 3Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten. 4Für die Ungültigkeit von Unterschriften gilt § 31 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 5Darüber hinaus sind Eintragungen ungültig, die das Datum der Unterzeichnung nicht angeben oder vor dem Fristbeginn nach Absatz 6 Satz 3 geleistet wurden.

(6) 1Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften innerhalb von sechs Monaten bei der Kommune in schriftlicher Form einzureichen. 2Die elektronische Form ist unzulässig. 3Die Frist beginnt einen Monat nach dem Eingang der Kostenschätzung der Kommune bei den Vertretungsberechtigten. 4Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss der Vertretung, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.

(7) 1Der Hauptausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. 2Wurde in der Vorabentscheidung nach Absatz 4 Satz 3 festgestellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen, so entscheidet er nur noch über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 7 und der Absätze 5 und 6. 3Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gibt den Vertretungsberechtigten die Entscheidung unverzüglich bekannt und unterrichtet die Vertretung in der nächsten Sitzung über die Entscheidung. 4Ist das Bürgerbegehren zulässig, so muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid stattfinden. 5Die Vertretung kann den Bürgerentscheid abwenden, indem sie zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.

(8) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, so darf bis zu dem Tag, an dem der Bürgerentscheid stattfindet, eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, dass die Kommune hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
Wenn es denn so kommt, dann ist das eben so...

blue&white
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von blue&white »

Mensch, stimmt ja auch - das wir da nicht drauf gekommen sind...

AufstiegVfB
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von AufstiegVfB »

Warum musste überhaupt Herr Husmann dies sche
i... Bürgerbegehren thematisieren? Damit ist nur der BI gedient, aber nicht der Sache!
WIR K0MMEN WIEDER H0CH!

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BMP
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von BMP »

Wird man überhaupt die nötigen Stimmen für ein Bürgerbegehren zusammen bekommen, damit es noch rechtzeitig zu einem Bürgerentscheid kommen kann? Ich denke und hoffe eher nicht.
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Frank aus Oldb
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von Frank aus Oldb »

hauptsächlich thematisiert wird das wohl hier 🙄
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neo
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von neo »

BMP hat geschrieben: 29.01.2024 12:49 Wird man überhaupt die nötigen Stimmen für ein Bürgerbegehren zusammen bekommen, damit es noch rechtzeitig zu einem Bürgerentscheid kommen kann? Ich denke und hoffe eher nicht.
Ein herkömmliches Herbeiführen eines Bürgerentscheids ist durch den getroffenen Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan im Sommer 2022 nicht mehr möglich.

Es kann nur der Rat selber mit 2/3-Mehrheit einen Bürgerentscheid beauftragen, den Aufstellungsbeschluss wieder aufheben oder eine nicht bindende „Konsultative Bürgerbefragung“ in die Wege leiten. Mehr Optionen gibt es nicht.

Ich glaub damit können wir das Thema erstmal ruhen lassen.

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jayjay
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von jayjay »

AufstiegVfB hat geschrieben: 29.01.2024 11:34 Warum musste überhaupt Herr Husmann dies sche
i... Bürgerbegehren thematisieren? Damit ist nur der BI gedient, aber nicht der Sache!
Konkreter Aufhänger war eine Bürgerbefragung in Bahlingen. Ich denke, dass wenn Herr Husmann das Thema nicht erwähnt hätte, hätte hätte das ein anderer gemacht und dessen Name endet auch auf -mann.
...ihr werdet es schon sehen, das Spiel ist noch nicht aus. Wir kennen jeden Abgrund, und wir kommen wieder raus!

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Schwede
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von Schwede »

Der Ort heißt übrigens Balingen.

Es bluten mir die Augen wenn ihr das ständig mit h schreibt. :lol:
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Gegen jegliche Gewaltaffinität in der Fanszene.

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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von rookie »

Schwede hat geschrieben: 29.01.2024 15:03 Der Ort heißt übrigens Balingen.

Es bluten mir die Augen wenn ihr das ständig mit h schreibt. :lol:
Es gibt Balingen im Zollern-Alb-Kreis (Württemberg) und Bahlingen am Kaiserstuhl (Südbaden). Der Ort in dem neulich ein Bürgerentscheid zu einem Fußballstadion stattfand ist das Bahlingen mit "h".

Interessanterweise spielen die Vereine aus den beiden Orten - TSG Balingen und Bahlinger SC - in der Regionalliga Südwest.
Tiocfaidh Ár Lá

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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von neo »

Wie oft ist da wohl schon ein Gegner zum falschen Stadion gefahren?

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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von rookie »

ich sag nur
A h l e n und A a l e n,
R e h d e n und R h e d e n,
...
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von Schwede »

rookie hat geschrieben: 29.01.2024 15:37
Schwede hat geschrieben: 29.01.2024 15:03 Der Ort heißt übrigens Balingen.

Es bluten mir die Augen wenn ihr das ständig mit h schreibt. :lol:
Es gibt Balingen im Zollern-Alb-Kreis (Württemberg) und Bahlingen am Kaiserstuhl (Südbaden). Der Ort in dem neulich ein Bürgerentscheid zu einem Fußballstadion stattfand ist das Bahlingen mit "h".

Interessanterweise spielen die Vereine aus den beiden Orten - TSG Balingen und Bahlinger SC - in der Regionalliga Südwest.
Schande über mich! 🤦🏻‍♂️

Das stimmt natürlich. Ich hatte nur die TSG Balingen auf dem Schirm.
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