Möchte mich mal zu den Fragen des beim VfB nicht vorhandenen Flutlichts versuchen, zusammenfassend zu äußern, da hier viel spekuliert (und aus einer bestimmten Ecke gepöbelt) wird. "Da wird es wohl..." "Da muß es doch.." usw. Denn der Fall beim Lizenzantrag noch nicht vorhandener Zulassungsvoraussetzungen ist selbstverständlich (!) ausdrücklich geregelt ....
Zum Thema "Ausnahmen/Bedingungen/Auflagen" ist ein Blick in das "3. Liga- und Regionalliga- Statut/Technisch-organisatorischer Teil" des DFB hilfreich
http://www.dfb.de/uploads/media/04_Statu...alliga.pdf (Seite 101ff.). Über die grundsätzlichen Anforderungen an ein regionalliga-taugliches Stadion dürften inzwischen alle hier Bescheid wissen. Allerdings sind Vorschriften immer zu Ende zu lesen ! Nach Aufzählung der Voraussetzungen heißt es nämlich unter dem Punkt "Ausschlussfristen":
Zitat:
"Ausschlussfristen:
Die Bewerbungsunterlagen der Zulassungsbewerber gemäß Nrn. 1 – 3 müssen der DFB-Zentralverwaltung bis spätestens zum 15. März, 15:30 Uhr (Ausschlussfrist), zugegangen sein. Für Bewerber aus der 3. Liga gilt der 1. April, 15:30 Uhr (Ausschlussfrist). Diese Fristen gelten auch für die Einreichung des Zulassungsvertrags, der Bewerbung zur Regionalliga sowie der Erklärung zur Bewerbung.
Für die Nrn. 2b) – 2j) sowie 3a) – 3g) kann zur Wahrung der oben genannten Ausschlussfrist zunächst eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden, wobei die Verpflichtung zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung unberührt bleibt. In diesen Fällen legt die DFB-Zentralverwaltung die endgültige Frist zur Erfüllung in Form von Bedingungen/Auflagen im Rahmen des Zulassungsverfahrens fest."
(Zitatende) (Hervorhebung durch den Verf.)
Das Vorhandensein einer Flutlichtanlage sowie deren Stärke ist unter Punkt 2b) bb) der technisch-organisatorischen Voraussetzungen geregelt, fällt also unter die o.g. Nrn. 2b)ff.
Aus dem obigen Zitat ist ersichtlich, daß eine Flutlichtanlage zum Zeitpunkt des Lizenzantrages nicht vorhanden sein muß, wenn nur der Verein eine entsprechende Verpflichtungserklärung zum späteren Bau einer FL- Anlage abgegeben hat. Im Rahmen der endgültigen Lizenzerteilung legt die DFB-Zentralverwaltung fest, wie und bis wann alle Voraussetzungen für das Stadion erfüllt sein müssen. MaW: Das Nichtvorhandensein einer Flutlichtanlage führt per se noch nicht zur Lizenzverweigerung, denn sonst hätte der DFB den oben zitierten Passus weggelassen! Wie der DFB beim VfB Oldenburg damit umgeht und welche (auch zeitlichen) Auflagen er macht (z.B. Ansetzen dieser Spiele bei Tageshelligkeit usw.), vermag ich nicht zu beurteilen. Ebenso, ob nicht der VfB doch ein (RL-) Ausweichstadion angegeben hat.
Btw: @DigitalEye u.a.: Ein Ausweichstadion muß sich im Verbandsgebiet des DFB befinden:
Zitat aus dem RL-Statut:
"C.
2.
c) Das Stadion muss sich am Sitz des Bewerbers befinden. Über Ausnahmen entscheidet der DFB-Spielausschuss, wobei sich das Stadion in jedem Fall im Verbandsgebiet des DFB befinden muss."
(Zitatende)
Enschede und Groningen fallen daher aus! Celle aber grundsätzlich nicht, falls das dortige Stadion mit Beginn der neuen Spielzeit (voll-) regionalligatauglich sein sollte. Nur so am Rande...
Es handelt sich also nicht um eine "Extrawurst" für den VfB Oldenburg, wenn über dessen Lizenzantrag entschieden wird, obwohl kein Flutlicht vorhanden ist, sondern ein ausdrücklich so vorgesehenes Verfahren! (Letzteres gilt auch für Goslar und das Ausweichstadion - wo auch immer!).
Der (angeblich so amateurfeindliche) DFB hat mit der Möglichkeit, zunächst nur eine Verpflichtungserklärung zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzngen abzugeben, also durchaus gesehen, daß er von Amateurvereinen nicht erwarten kann (und will), daß diese sich für Unsummen ein RL-Stadion "hinklotzen", obwohl die sportlichen Aufstiegsvoraussetzungen noch gar nicht vorliegen! Hier ist viel Ermessensspielraum - im Gegensatz zur Fristversäumung durch NOH (Stichwort: Ausschlußfrist). Ob die geforderten Voraussetzungen für eine unter weitgehendem Ausschluß der Öffentlichkeit spielende RL sinnvoll und notwendig sind, steht auf einem gaaanz anderen Blatt......
Da allerdings der Verpflichtungserklärung in jedem Falle innerhalb einer (realistisch) gesetzten Frist die Erfüllung folgen muß, wird der VfB Oldenburg rsp. die Stadt um den (baldigen) Bau einer geeigneten Flutlichtanlage nicht herumkommen!
Ich hoffe, daß nun alle Klarheiten beseitigt sind.
(Konnte nicht alle Seiten der "Lizenz-Thematik" lesen. Falls das Vorstehende also schon irgendwo mal so oder ähnlich zu lesen war, tut es mir leid um Eure Zeit)