BöllerB hat geschrieben:
Wenn juristisch bei der Ausgliederung alles glatt gelaufen ist, müsste das ja geklärt sein und in den Arbeitsverträgen ja auch irgendwie formuliert sein.
Die Frage, ob im Fall einer Saisonunterbrechung oder gar eines Saisonabbruchs rechtlich eine Möglichkeit besteht, hierfür einen Antrag auf Kurzarbeit (in so einem Fall auf „Kurzarbeit Null“) zu stellen und damit die Personalkosten zum großen Teil aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit bestreiten zu können, hat nichts mit der Ausgliederung der Ligamannschaft in eine GmbH zu tun und eher auch wenig mit Formulierungen in den Arbeitsverträgen von Spielern und anderen Angestellten des Vereins (der GmbH).
Worauf es wohl ankommt:
Handelt es sich bei Verträgen mit den Spielern, dem Trainerteam und den sonstigen Funktionsmitarbeitern um sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, für die auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden/werden?
Kann eine Saisonunterbrechung oder ein Saisonabbruch Anspruch auf Leistungen aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit begründen?
Zur ersten Frage:
Es ist nicht unbedingt sicher, dass die (bzw. alle) Spielerverträge sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse begründen, zumindest in der Mehrzahl der Fälle würde ich das aber annehmen.
Trainer, Physios usw. werden z. T. auf Honorarbasis wird engagiert, schon deshalb, weil sie hauptberuflich anderen Tätigkeiten nachgehen, etwa als Lehrer, oder ihren Beruf hauptsächlich als Selbständige oder Angestellte von Praxen oder Krankenhäusern ausüben und nur „nebenbei“ bei einem Fußballverein.
Zur zweiten Frage:
Fußballer, Trainer und Funktionsangestellte sind bisher schon in diversen Insolvenzfällen über Konkursausfallgeld bezahlt worden, auch eine Leistung der Bundesagentur. Dass im Fußball schon einmal Kurzarbeitergeld eingesetzt wurde, ist - mir jedenfalls - nicht bekannt. Aber einmal ist ja bekanntlich immer das erste Mal. Meiner Vermutung nach könnte dieses Mittel bei (längeren) Unterbrechungen der Saison durchaus zum Zuge kommen, bei einem vorzeitigen Abbruch dann natürlich erst Recht.