Dino hat geschrieben:Hinsichtlich der 51%-Regelung wären zwei Fragen relevant:
Kann der Gesellschaftsvertrag mit einfacher Mehrheit geändert werden oder nur mit einer qualifizierten Mehrheit von 67% oder 75%?
Welche Mehrheit der Delegiertenversammlung könnte beschliessen, dass der Verein von der 51%-Regelung abgeht und seinen Anteil verringert (Sei es durch den Verkauf eigener Anteile oder durch eine Kapitalerhöhung über die Ausgabe weiterer Gesellschaftsanteile, die von Dritten gezeichnet würden.).
Den Gesellschaftervertrag hat außer Vorstand, AR, GF der GmbH und Gesellschaftern noch niemand gesehen.
Als bereits existierende Gesellschafter (27,5% der 49% zu veräußernden Anteile) wurden in anderer Runde einmal HG Oltmanns, Hoppmann und der Steuerberater mit vermutlich je mindestens 5% genannt; neue Gesellschafter sollen nach Aussage gestern mind. 100.000€ einbringen, also 5% oder mehr kaufen. Ich habe aus verlässlicher Quelle gehört, dass weitere Investoren das gestrige Votum abwarten wollten und nun ebenfalls kaufen.
Die Delegiertenversammlung hat gestern zudem nicht entschieden, sondern explizit "ratifiziert", und der Vorstand hat unmißverständlich deutlich gemacht, dass es nicht um die Entscheidung, sondern um das "Gefühl des Mitnehmens" geht. Somit ist auch egal, ob es 2/3, 3/4 oder was auch immer für Mehrheiten für oder gegen eine Entscheidung der Anteilsveräußerungen sind. Nach aktueller Auffassung des Vorstands wird die Zustimmung der Delegierten nicht benötigt werden, sondern sie sollen nur "mitgenommen" werden. Gegründet wurde ohne Abstimmung im Frühjahr.
Ich habe den Eindruck gewonnen, dass gestern alle Beteiligten das Interesse hatten, den VfB weiter am Leben zu erhalten. Berster sagte, der "Patient" VfB habe die Intensivstation verlassen und liege nun unter 24h-Beobachtung. Ohne Ausgliederung wäre er tot. Sie haben gerettet und wollten retten. Wenn irgendwann mal andere Leute am Ruder sind, können sie es versauen - so wie in der Vergangenheit auch. Sie können z. B. den Vorstand unterwandern, sofern nicht im Gesellschaftervertrag ausgeschlossen wird, dass Gesellschafter Vorstand werden oder anders herum.