Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Die Fußballabteilung und der Gesamtverein

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neo
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von neo »

AufstiegVfB hat geschrieben:
27.01.2024 09:30
Kollege Husmann lässt nicht locker und setzt in der heutigen NWZ-Ausgabe seine Kampagne zum Bürgerentscheid fort.
Was soll das ?
Was hat der Mann davon?
Warum tat er nicht gleiches, als es zB um die Museen oder das Flötenteichbad ging?
Reden wir jetzt über den zweiten Artikel oder gibt es noch nen dritten?

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Blaue Elise
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von Blaue Elise »

Hier die Artikel von dieser Woche ohne Bezahlschranke!
Kampagne gegen Zweifel am Neubau
STADION - „Herz. Sport. Zuhause.“ will Bedeutung des Fußballs für die Gesellschaft unterstreichen
https://zeitungskiosk.nwzonline.de/titl ... 974714/6/1
Neues von der Initiative Nordweststadion
https://zeitungskiosk.nwzonline.de/titl ... 974714/6/2

Es besteht überhaupt keinen Grund hier Thomas Husmann so anzufahren, oder ihn gar in den Reihen der Stadiongegner zu vermuten!
Die haben mich als Aushilfe eingestellt, ich bin da die kleinste Nummer und Heinz Wäscher guckt mich mit dem Arsch nicht an! (Peter Schlönzke)

Gegen den modernen Fangesang!

hblockx
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von hblockx »

Ich kenne mich in der Branche nicht so gut aus, denke aber es geht weniger um die Meinung von Herrn Husmann, sondern mehr darum über Themen zu schreiben, die Leute animieren die NWZ zu kaufen. Mit solchen polarisierenden Themen gelingt das natürlich. Ein neutraler Bericht würde hier ja kaum zu Diskussionen führen.
Hey! It‘s Enrico Palazzo!

Johann Ohneland
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von Johann Ohneland »

Leute, weniger Paranoia...
"And then we entered the Age of Enlightenment, where reason finally ruled over superstition."
"Then what happened?"
"Genocide, mostly." ---> http://existentialcomics.com/" onclick="window.open(this.href);return false;

Zonny
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von Zonny »

Pressefreiheit

blue&white
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von blue&white »

Wenn man die letzten 1 1/2 Jahre NWZ Stadion Berichterstattung Revue passieren lässt, steht Thomas Husmann mit Sicherheit eher auf Seite der Befürworter. Wie Neo gesagt hat, der zweite Bericht ist bedingt durch seinen ersten, auf den sich eben der Ex Grünen Ratsherr mit seiner Idee einer theoretischen Möglichkeit von Bürgerbeteiligung an die NWZ gewandt hat.

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Toni Tore
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von Toni Tore »

Johann Ohneland hat geschrieben:
27.01.2024 11:21
Leute, weniger Paranoia...
:!:
"Wir schlugen Hertha, wir schlugen Pauli, wir schlugen Meppen sowieso, Hannover 96, Bayer Uerding', das war 'ne Show!"

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neo
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von neo »

Ich hab bei der NWZ folgende Kommentare geschrieben:

Erster Artikel:
1. Das Beispiel Bahlingen ist kein Vorbild für die Situation in Oldenburg. Eine Investition von 20 Millionen € in einem 4.500-Seelen-Ort entspräche einer Investition von 750 Millionen € in Oldenburg. Davon können wir 20 Stadien bauen. Wie man liest ging es in dem Entscheid zusätzlich um die Schaffung von Bauland und damit einen weiteren Faktor um Ja oder Nein zu Stimmen.
2. Bürgerentscheide sind in der Regel ein sehr Populismus-anfälliges Werkzeug und führen darum nicht unbedingt zu Entscheidungen, die dem Volk dienen. Darum leben wir in einer repräsentativen Demokratie, in der gewählte Vertreter ausreichend informiert, mit Weitsicht und Blick auf das große Ganze Entscheidungen treffen. (Ja, das machen sie auch nicht immer, die Wahrscheinlichkeit ist aber deutlich höher als bei jedem beliebigen Bürger, der vielleicht unreflektiert Ja oder Nein ankreuzt, weil ihm die Person mit dem größten Lautsprecher zugelabert hat.) Wenn wir alles über Bürgerentscheide entscheiden würden, gäbe es in Oldenburg vermutlich kaum Einrichtungen für Kultur, Sport und Freizeit, schließlich ist das wenigste davon von der Mehrheit genutzt.
Zweiter Artikel:
Der ehemalige Lokal-Chef der NWZ, Michael Exner, schrieb vor einem Jahr in der Oldenburger Onlinezeitung diesen schönen Satz: "Gibt man den Oldenburgern fünf Jahre Zeit für eine Entscheidung, passiert viereinhalb Jahre nichts, und ein halbes Jahr klagen alle darüber, dass so wenig Zeit bleibt."

Seit der Standort-Studie 2014 - vor knapp 10 Jahren - war zu erwarten, dass wenn ein Stadion kommt, es wahrscheinlich an den Weser-Ems-Hallen gebaut wird. Seit der Machbarkeits-Studie von 2017 war bekannt, dass ein Stadion-Neubau kein wirres Gedankenspiel ist, samt finanzieller Hausnummer. Seit Sommer 2022, mit dem Aufstieg des VfB, war klar, dass die Sache jetzt sehr konkret wird. Man hätte jederzeit (wie im Artikel beschrieben) eine größere Bürgerbefragung auslösen können aber hat sich vielleicht viel zu lange daraus ausgeruht, dass sowieso nichts passiert. Dass der VfB sowieso nie aufsteigt und alle die 3. Liga so toll finden. Dass das Marschwegstadion schon gehen wird und ewig hält.

Wer jetzt, weniger als 80 Tage vor der Ratsentscheidung (und sind wir mal ehrlich, die Willensbildung in den Fraktionen wird nicht erst am letzten Tag geschehen) nach sowas ruft (und damit meine ich nicht den Autor des Artikels, der nur Möglichkeiten beschreibt), dem geht es nicht um Bürgerbeteiligung sondern einfach um Vermeidung, Verhinderung und Verzögerung eines persönlich ungeliebten Themas. Wo waren die Bürgerentscheide zum Neubau der Weser-Ems-Halle, des Stadtmuseums oder der großen EWE-Arena? Wir haben gewählte Vertreter, die umfassend informiert und mit Blick auf's Ganze diese Entscheidungen treffen können. Bürgerbeteiligung besser dann in konkreten Runden für die unmittelbar betroffenen Bürger, also für die Nutzer des Stadions und für die Anwohner.

Vorschlag zur Güte. Wir machen so eine konsultative Bürgerbefragung mit der Frage: "Würden Sie halbwegs regelmäßig in ein neues Stadion gehen." Das Ergebnis rechnen wir hoch auf 174.000, rechnen noch ein paar Leute aus dem Umland hinzu plus Auswärtsfans und bestimmen daraus die nötige Größe des Stadions. 😉

blue&white
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von blue&white »

Sehr gut - hatte auch gestern einen Kommentar unter den Artikel geschrieben

Wo waren die Forderungen nach Bürgerentscheid, Bürgerbegehren etc. bei anderen Oldenburger Großprojekten wie Museen, EWE Hallen, Spaßbädern, der aktuellen Weser Ems Hallen Erweiterung/renovierung usw. ? Besonders kulturelle Interessen werden durchgewunken und sind von der Politik und vom Bürger akzeptiert und eingepreist, was auch völlig in Ordnung ist, da sie zu einer tollen, vielfältigen Stadt gehören. Dieses Stadion, übrigens auch für Football, Kultur und andere Events gedacht, nun befriedigt ebenfalls das Bürgerinteresse von sehr vielen Oldenburgern und sollte unsere tolle Stadt ein Stück weiter bereichern. Hier sollte ganz einfach mit gleichem Maßstab gemessen werden. Fußball ist Volkssport Nr. 1 und nahezu alle Städte über 150.000 Einwohnern in Deutschland haben ein echtes Stadion. Was hier entstehen soll, ist nichts Spektakuläres, ein kleineres Stadion für 7.500 - evtl. 10.000 Zuschauer.

Andy77
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von Andy77 »

Außerdem gab es schon mehrfach Online Befragungen der nwz und von c. baak. Nicht nach wissenschaftlichen Grundsätzen repräsentativ aber trotzdem aussagekräftig. Jedes Mal mit rd. 80% Zustimmung. Wollen wir so oft abstimmen, bis endlich was anderes raus kommt???

blue&white
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von blue&white »

Betr.: Zweiter NWZ Artikel bezgl. Bürgerentscheid

Nachdem ich und ein weiterer Gegner eines Bürgerentscheides unter dem Artikel kommentiert haben, haben sich nun 3 Befürworter dort gemeldet.
Wäre gut, wenn noch ein paar von uns dort ihre Meinung kund tun...

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Frank aus Oldb
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von Frank aus Oldb »

ich dachte das ein "bürgerentscheid" eh hinfällig ist 🤔
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Dino
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von Dino »

Der Bürgerentscheid ist eine Totgeburt. Ein sinnloses Manöver der Stadiongegner, die sich einbilden damit einen Ratsbeschluss delegitimieren zu können.
„Der Kampf gegen Gipfel vermag ein Menschenherz auszufüllen. Wir müssen uns Sisyphos als einen glücklichen Menschen vorstellen.“
(Albert Camus)

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BMP
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von BMP »

Ich habe das Gesetz nur kopiert und nicht gelesen.

§ 33 NKomVG - Bürgerentscheid
Bibliographie
Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300
(1) 1Die Vertretung kann auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Kommune innerhalb von drei Monaten durch Bürgerentscheid entschieden wird. 2Der Beschluss ist auch zulässig, wenn eine einem zugelassenen Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung begehrt wird. 3§ 32 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Der Stimmzettel muss eine § 32 Abs. 3 Satz 1 entsprechende Bezeichnung der begehrten Sachentscheidung, eine Begründung und eine § 32 Abs. 4 Sätze 1 und 2 entsprechende Kostenschätzung enthalten.

(2) 1Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. 2Ein Bürgerentscheid darf nicht an dem Tag stattfinden, an dem Abgeordnete der Vertretung oder die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gewählt werden.

(3) 1Die Abstimmungsberechtigten sind rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid schriftlich zu benachrichtigen. 2Die Abstimmung in Briefform ist zu ermöglichen. 3Die Abstimmung soll in den Räumen stattfinden, die bei der letzten Kommunalwahl als Wahlräume bestimmt worden sind.

(4) 1Bei dem Bürgerentscheid darf nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. 2Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei auf dem Stimmzettel zu erkennen. 3Der Bürgerentscheid ist verbindlich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet und diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der nach § 48 Wahlberechtigten beträgt; § 32 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 4Bei Stimmengleichheit ist das Bürgerbegehren abgelehnt.

(5) 1Sind mehrere Bürgerentscheide durchzuführen, die im Fall ihres Erfolgs nicht nebeneinander umgesetzt werden können, so finden die Bürgerentscheide am selben Tag statt. 2Die Frist nach § 32 Abs. 7 Satz 4 beginnt mit der spätesten Zulässigkeitsentscheidung des Hauptausschusses, im Fall des Absatzes 1 mit dem Beschluss der Vertretung. 3Erfüllen mehrere dieser Bürgerentscheide die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 3, so ist nur der Bürgerentscheid verbindlich, bei dem die meisten gültigen Ja-Stimmen abgegeben wurden. 4Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen bei mehreren Bürgerentscheiden gleich, so ist der Bürgerentscheid verbindlich, bei dem die wenigsten gültigen Nein-Stimmen abgegeben wurden. 5Ist auch die Zahl der Nein-Stimmen gleich, so liegt ein verbindlicher Bürgerentscheid nicht vor.

(6) 1Ein verbindlicher Bürgerentscheid steht einem Beschluss der Vertretung gleich. 2Vor Ablauf von zwei Jahren kann der Bürgerentscheid nur auf Veranlassung der Vertretung durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert oder aufgehoben werden.
VfB Oldenburg 1897 - 3. Liga 2022/2023 - 15.04.2024 Beschluss Stadionneubau
Eisvögel USC Freiburg - 2022 Deutscher Meister - 2013 Deutscher Pokalsieger

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BMP
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von BMP »

§ 32 NKomVG - Bürgerbegehren
Bibliographie
Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300
(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass Bürgerinnen und Bürger über eine Angelegenheit ihrer Kommune entscheiden.

(2) 1Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune sein, für die die Vertretung nach § 58 Abs. 1 oder 2 zuständig ist oder für die sie sich die Beschlussfassung nach § 58 Abs. 3 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. 2Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über

1.
die innere Organisation der Kommunalverwaltung,

2.
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretung, des Hauptausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Beschäftigten der Kommune,

3.
die Haushaltssatzung, einschließlich der Haushalts- und Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, sowie über die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,

4.
den Jahresabschluss der Kommune und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,

5.
Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,

6.
die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB),

7.
Entscheidungen als Träger von Krankenhäusern oder des Rettungsdienstes,

8.
Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten sowie

9.
Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder sittenwidrig sind.

(3) 1Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung genau bezeichnen und so formuliert sein, dass für das Begehren mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden kann. 2Das Bürgerbegehren muss eine Begründung enthalten. 3Im Bürgerbegehren sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten (Vertretungsberechtigte). 4Das Bürgerbegehren ist der Kommune in schriftlicher Form anzuzeigen. 5In der Anzeige kann beantragt werden, vorab zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen. 6Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte berät die Bürgerinnen und Bürger, die ein Bürgerbegehren einreichen wollen, auf Verlangen in rechtlichen Fragen des Bürgerbegehrens; Kosten werden nicht erhoben.

(4) 1Die Kommune erstellt unverzüglich nach Eingang der Anzeige des Bürgerbegehrens eine Schätzung der Kosten für die Umsetzung der begehrten Sachentscheidung. 2Die Kostenschätzung muss auch die Folgekosten der Umsetzung der begehrten Sachentscheidung berücksichtigen. 3Im Fall eines Antrags auf Vorabentscheidung nach Absatz 3 Satz 5 hat der Hauptausschuss zunächst unverzüglich über diesen Antrag zu entscheiden. 4Die Entscheidung ist den Vertretungsberechtigten unverzüglich bekannt zu geben. 5Wird in der Vorabentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Sätze 1 bis 3 festgestellt, so ist anschließend unverzüglich die Kostenschätzung zu erstellen. 6Die Kommune hat die Kostenschätzung nach den Sätzen 1 und 5 den Vertretungsberechtigten unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. 7Die Kostenschätzung ist von den Vertretungsberechtigten in das Bürgerbegehren aufzunehmen. 8Diese können zusätzlich eine abweichende eigene Kostenschätzung aufnehmen. 9In diesem Fall ist das ergänzte Bürgerbegehren der Kommune erneut anzuzeigen.

(5) 1Das Bürgerbegehren muss in Kommunen

mit bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10 Prozent,

mit 100 001 bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 7,5 Prozent und

mit mehr als 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 Prozent

der nach § 48 in der Kommune wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein. 2Maßgeblich ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. 3Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten. 4Für die Ungültigkeit von Unterschriften gilt § 31 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 5Darüber hinaus sind Eintragungen ungültig, die das Datum der Unterzeichnung nicht angeben oder vor dem Fristbeginn nach Absatz 6 Satz 3 geleistet wurden.

(6) 1Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften innerhalb von sechs Monaten bei der Kommune in schriftlicher Form einzureichen. 2Die elektronische Form ist unzulässig. 3Die Frist beginnt einen Monat nach dem Eingang der Kostenschätzung der Kommune bei den Vertretungsberechtigten. 4Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss der Vertretung, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.

(7) 1Der Hauptausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. 2Wurde in der Vorabentscheidung nach Absatz 4 Satz 3 festgestellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen, so entscheidet er nur noch über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 7 und der Absätze 5 und 6. 3Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gibt den Vertretungsberechtigten die Entscheidung unverzüglich bekannt und unterrichtet die Vertretung in der nächsten Sitzung über die Entscheidung. 4Ist das Bürgerbegehren zulässig, so muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid stattfinden. 5Die Vertretung kann den Bürgerentscheid abwenden, indem sie zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.

(8) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, so darf bis zu dem Tag, an dem der Bürgerentscheid stattfindet, eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, dass die Kommune hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
VfB Oldenburg 1897 - 3. Liga 2022/2023 - 15.04.2024 Beschluss Stadionneubau
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jayjay
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von jayjay »

blue&white hat geschrieben:
28.01.2024 14:11
Betr.: Zweiter NWZ Artikel bezgl. Bürgerentscheid

Nachdem ich und ein weiterer Gegner eines Bürgerentscheides unter dem Artikel kommentiert haben, haben sich nun 3 Befürworter dort gemeldet.
Wäre gut, wenn noch ein paar von uns dort ihre Meinung kund tun...
Kannst du hier ein Link einstellen?
...ihr werdet es schon sehen, das Spiel ist noch nicht aus. Wir kennen jeden Abgrund, und wir kommen wieder raus!


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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von Oldenburger79 »

neo hat geschrieben:
17.01.2024 14:17
Wir reden hier von einer 4.500-Seelen-Gemeinde. Absoluter und an der Haaren herbeigeführter Äpfel-Birnen-Vergleich. Wie gewohnt von der BI.
Außerdem hat der Rat den Bau eines Stadions schon vor einem Jahr positiv entschieden.
Bisher spielt Bahlingen nur in der Regionalliga, aber die werden auf Dauer die selben Gedanken haben, wie die VfB, wenn es mal in höhere Regionen geht.

Im Übrigen war es doch nur der Beschluß zur Aufnahme der Planung für ein Stadion. Darum ja noch der Termin im April...

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Oldenburger79
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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von Oldenburger79 »

BMP hat geschrieben:
28.01.2024 17:46
§ 32 NKomVG - Bürgerbegehren
Bibliographie
Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300
(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass Bürgerinnen und Bürger über eine Angelegenheit ihrer Kommune entscheiden.

(2) 1Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune sein, für die die Vertretung nach § 58 Abs. 1 oder 2 zuständig ist oder für die sie sich die Beschlussfassung nach § 58 Abs. 3 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. 2Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über

1.
die innere Organisation der Kommunalverwaltung,

2.
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretung, des Hauptausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Beschäftigten der Kommune,

3.
die Haushaltssatzung, einschließlich der Haushalts- und Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, sowie über die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,

4.
den Jahresabschluss der Kommune und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,

5.
Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,

6.
die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB),

7.
Entscheidungen als Träger von Krankenhäusern oder des Rettungsdienstes,

8.
Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten sowie

9.
Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder sittenwidrig sind.

(3) 1Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung genau bezeichnen und so formuliert sein, dass für das Begehren mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden kann. 2Das Bürgerbegehren muss eine Begründung enthalten. 3Im Bürgerbegehren sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten (Vertretungsberechtigte). 4Das Bürgerbegehren ist der Kommune in schriftlicher Form anzuzeigen. 5In der Anzeige kann beantragt werden, vorab zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen. 6Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte berät die Bürgerinnen und Bürger, die ein Bürgerbegehren einreichen wollen, auf Verlangen in rechtlichen Fragen des Bürgerbegehrens; Kosten werden nicht erhoben.

(4) 1Die Kommune erstellt unverzüglich nach Eingang der Anzeige des Bürgerbegehrens eine Schätzung der Kosten für die Umsetzung der begehrten Sachentscheidung. 2Die Kostenschätzung muss auch die Folgekosten der Umsetzung der begehrten Sachentscheidung berücksichtigen. 3Im Fall eines Antrags auf Vorabentscheidung nach Absatz 3 Satz 5 hat der Hauptausschuss zunächst unverzüglich über diesen Antrag zu entscheiden. 4Die Entscheidung ist den Vertretungsberechtigten unverzüglich bekannt zu geben. 5Wird in der Vorabentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Sätze 1 bis 3 festgestellt, so ist anschließend unverzüglich die Kostenschätzung zu erstellen. 6Die Kommune hat die Kostenschätzung nach den Sätzen 1 und 5 den Vertretungsberechtigten unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. 7Die Kostenschätzung ist von den Vertretungsberechtigten in das Bürgerbegehren aufzunehmen. 8Diese können zusätzlich eine abweichende eigene Kostenschätzung aufnehmen. 9In diesem Fall ist das ergänzte Bürgerbegehren der Kommune erneut anzuzeigen.

(5) 1Das Bürgerbegehren muss in Kommunen

mit bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10 Prozent,

mit 100 001 bis 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 7,5 Prozent und

mit mehr als 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 Prozent

der nach § 48 in der Kommune wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein. 2Maßgeblich ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. 3Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten. 4Für die Ungültigkeit von Unterschriften gilt § 31 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 5Darüber hinaus sind Eintragungen ungültig, die das Datum der Unterzeichnung nicht angeben oder vor dem Fristbeginn nach Absatz 6 Satz 3 geleistet wurden.

(6) 1Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften innerhalb von sechs Monaten bei der Kommune in schriftlicher Form einzureichen. 2Die elektronische Form ist unzulässig. 3Die Frist beginnt einen Monat nach dem Eingang der Kostenschätzung der Kommune bei den Vertretungsberechtigten. 4Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss der Vertretung, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.

(7) 1Der Hauptausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. 2Wurde in der Vorabentscheidung nach Absatz 4 Satz 3 festgestellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen, so entscheidet er nur noch über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 7 und der Absätze 5 und 6. 3Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gibt den Vertretungsberechtigten die Entscheidung unverzüglich bekannt und unterrichtet die Vertretung in der nächsten Sitzung über die Entscheidung. 4Ist das Bürgerbegehren zulässig, so muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid stattfinden. 5Die Vertretung kann den Bürgerentscheid abwenden, indem sie zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.

(8) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, so darf bis zu dem Tag, an dem der Bürgerentscheid stattfindet, eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, dass die Kommune hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
Wenn es denn so kommt, dann ist das eben so...

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Re: Initiative NordWestStadion / Stadiondebatte

Beitrag von blue&white »

Mensch, stimmt ja auch - das wir da nicht drauf gekommen sind...

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